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§ 39 FLAG BGBl. I Nr. 103/2007, S. 24
Stichtag: 01. 01. 2012  
Sichttag: 01. 08. 2011
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
BGBl. I Nr. 103/2007, S. 24
DezemberNov 103/2007
28. 12. 2007
01. 06. 2008

Abschnitt III
Aufbringung der Mittel

(Ohne Titel)

§ 39. (1) Der Aufwand für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen ist vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen, der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen werden wie folgt aufgebracht:

a) 

Durch Beiträge der Dienstgeber (Dienstgeberbeitrag);

b) 

vom Aufkommen an Einkommensteuer sind jährlich 690 392 000 € vor Abzug aller im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Ertragsanteile dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen, wobei die Zuweisung zu 25 vH zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und zu 75 vH zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu erfolgen hat. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer hat in Teilbeträgen von je 43 149 500 € in den Monaten Februar, Mai, August und November zu erfolgen. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an Lohnsteuer hat monatlich in Teilbeträgen von je 43 149 500 € zu erfolgen. Die länderweise Aufteilung hat verhältnismäßig dem in den einzelnen Ländern im vorhergehenden Kalenderjahr erzielten Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer bzw. an Lohnsteuer zu entsprechen;

c) 

durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;

d) 

durch Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

e) 

durch Ersatz des jährlichen Aufwandes für die Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge aus allgemeinen Budgetmitteln.

(3) Die im Abs. 2 lit. a und lit. d angeführten Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(4) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind zweckgebunden für den Aufwand an den nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen.

(5) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985, zu leistenden Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt zu zahlen. Die Rückzahlungen für die Vorschüsse fließen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu.