§ 39j. (1) Der Aufwand für die Leistungen nach dem KBGG sowie die Kosten für den diesbezüglichen Verwaltungsaufwand nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, und dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(2) Der Aufwand für Zeiten der Kindererziehung in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 4 Z 3
ASVG,
27e Z 2
GSVG und
24e Z 2
BSVG in Verbindung mit den
§§ 617 Abs. 5
ASVG,
306 Abs. 4
GSVG und
295 Abs. 5
BSVG sowie der Aufwand für diesbezügliche Informationsmaßnahmen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(3) Für die Jahre 2002, 2003 und 2004 ist als Beitrag zur
Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieher sowie Karenz
(urlaubs)geldbezieher, Teilzeitbeihilfenbezieher sowie Bezieher
gleichartiger Leistungen nach den entsprechenden Bundes- und
Landesgesetzen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
jeweils ein Betrag in Höhe von 72,673 Millionen Euro
bereitzustellen. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat den
Jahresbetrag jeweils in vier gleichen Teilbeträgen der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Aufteilung zu
überweisen und zwar jeweils am 20. des ersten Monats eines jeden
Quartals, erstmals am 20. Jänner 2002.
(4) Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat die
vorschussweise einlangenden Beiträge gemäß Abs. 3 spätestens bis zum
30. des ersten Monats des Quartals vorläufig nach einem Schlüssel
aufzuteilen und an die zuständigen Träger der Krankenversicherung zu
überweisen. Für das Jahr 2002 gilt als vorläufiger Schlüssel die
Schätzung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
(5) Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat die
endgültige Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 3 an die Träger der
Krankenversicherung, an die im § 2 Abs. 1 Z 2 Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, angeführten
Krankenfürsorgeanstalten sowie an die die
Krankenversicherungsbeiträge nach bundes- und landesgesetzlichen
Bestimmungen tragenden Dienstgeber für jedes Kalenderjahr bis zum
31. Juli des Folgejahres vorzunehmen. Hiezu haben die im ersten Satz
genannten Krankenversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und
Dienstgeber die Abrechnungen bis zum 30. April des Folgejahres zu
übermitteln. Die Ermittlung des Verteilungsschlüssels sowie die
Auszahlung hat auf Basis der anteiligen endgültigen
krankenversicherungspflichtigen Bargeldleistungen zu erfolgen.
(6) Ein Beitrag zur Krankenversicherung ist in den Jahren 2005 bis 2007 in der Höhe von 6,9 %, ab dem Jahr 2008 in der Höhe von 7,05 % und ab dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt in der Höhe von 6,95 % des Aufwandes des Kinderbetreuungsgeldes nach
KBGG, des Karenzgeldes und der Teilzeitbeihilfe nach dem
Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997 in der Fassung BGBl. I
Nr. 103/2001, des Karenzurlaubsgeldes nach dem
Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974 in der Fassung BGBl. I
Nr. 103/2001 sowie gleichartiger Leistungen nach Bundes- und
Landesgesetzen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zu tragen. Dieser Beitrag kann im Wege der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse bevorschusst werden. Die Endabrechnung ist
jährlich im Nachhinein vorzunehmen und im Wege der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse abzurechnen.
(6a) Den Krankenversicherungsträgern ist ein Beitrag zur Krankenversicherung in der Höhe von 7,05 % des Aufwandes des Familienzeitbonus nach FamZeitbG aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu zahlen. Dieser Beitrag kann im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bevorschusst werden. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen und im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse abzurechnen. Die Ermittlung des Verteilungsschlüssels hat auf Basis der anteiligen, endgültigen versicherungspflichtigen Fälle zu erfolgen.
(7) Der Aufwand nach § 49 des
Karenzgeldgesetzes, BGBl. I Nr.
47/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 ist aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(8) Der Aufwand nach §§ 50 und
51 des
Karenzgeldgesetzes, BGBl. I
Nr. 47/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 ist aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(9) Der Aufwand für das ab 1. Jänner 2002 vom Bund finanzierte
Karenzurlaubsgeld nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr.
395/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001, sowie für gleichartige
Leistungen nach den entsprechenden Bundes- und Landesgesetzen für
Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, ist aus Mitteln
des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im Nachhinein zu
refundieren. Höchstens hat eine Refundierung im Umfang der
Leistungen und Voraussetzungen nach dem Karenzgeldgesetz BGBl. I Nr.
47/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001, zu erfolgen. In
begründeten Ausnahmefällen können darauf auch Vorschüsse geleistet
werden. Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen bedient sich bei der Abwicklung dieser Leistungen der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Die nach diesem Absatz
ausgezahlten Beträge sind bis zum 30. April des Folgejahres bei
sonstigem Anspruchsverlust unter Angabe von Datenmaterial der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in Rechnung zu stellen.
Erforderliche Daten im Sinne dieses Absatzes sind Name,
Sozialversicherungsnummer und Anspruchszeitraum der
Leistungsbezieher sowie Höhe der Auszahlungsbeträge und Anzahl der
Fälle.