§ 40. (1) Überschüsse aus der gesamten Gebarung des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen sind dem Reservefonds für Familienbeihilfen
zuzuführen, der vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat
seinen Sitz in Wien; er wird nach außen vom Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie vertreten.
(2) Die Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen sind zur
Deckung allfälliger Abgänge aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen bestimmt. Die Mittel des Reservefonds sollen
betragsmäßig einem Drittel des Gesamtaufwandes des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen im letztabgelaufenen Jahr entsprechen.
(3) Der Reservefonds erwirbt
| | | | | | | | | | |
a) | mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine unverzinsliche
Forderung gegen den Bund in der Höhe des sich aus der Gebarung
des Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe in den Jahren 1952 bis
einschließlich 1954 ergebenden Überschusses und des sich aus der
Gebarung des nach
§ 30 des Familienlastenausgleichsgesetzes,
BGBl. Nr. 18/1955, errichteten Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ergebenden Überschusses sowie |
b) | eine gleiche Forderung mit Ende des Jahres 1968 in der Höhe
des allfälligen Überschusses des Jahres 1968, mit Ende des
Jahres 1969 in der Höhe des allfälligen Überschusses des Jahres
1969 und mit Ende des Jahres 1970 in der Höhe des allfälligen
Überschusses des Jahres 1970 des nach
§ 39 dieses Bundesgesetzes
errichteten Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. |
Diese Forderungen sind ausschließlich zur Aufrechnung gegen Abgänge
des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (
§ 39) zu verwenden.
|
(4) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Überschuß, ist dieser an
den Reservefonds für Familienbeihilfen zu überweisen. Die Abrechnung
des Überschusses hat bis spätestens Ende April des nachfolgenden
Kalenderjahres auf Grund des Teilrechnungsabschlusses für den
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu erfolgen. Nach Maßgabe der
laufenden Gebarung und des voraussichtlichen Überschusses können
hierauf Vorschüsse geleistet werden.
(5) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Abgang, ist dieser vom
Reservefonds für Familienbeihilfen dem Bund zu ersetzen. Die
Abrechnung des Abganges hat bis spätestens Ende April des
nachfolgenden Kalenderjahres auf Grund des Teilrechnungsabschlusses
für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu erfolgen. Nach
Maßgabe der laufenden Gebarung und des voraussichtlichen Abganges
können hierauf Vorschüsse geleistet werden.
(6) Sind die flüssigen Mittel des Reservefonds für
Familienbeihilfen erschöpft, hat der Bund einen Abgang aus der
Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Anrechnung auf
seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Reservefonds für
Familienbeihilfen zu tragen.
(7) Sind alle Mittel des Reservefonds erschöpft, hat der Bund die
Abgänge aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
vorläufig aus allgemeinen Bundesmitteln zu decken; die von ihm
getragenen Abgänge des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der
Bund mit den Überschüssen des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
in den nachfolgenden Jahren aufzurechnen.
(8) Die Gebarung des Reservefonds für Familienbeihilfen ist
alljährlich abzuschließen. Der Gebarungsüberschuß ist auf neue
Rechnung vorzutragen. Die Forderungen an den Bund gemäß Abs. 3 sind
getrennt von den angesammelten Überschüssen nach Abs. 4 auszuweisen.
(9) Die flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen
sind von der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur nach dem
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1992, BGBl. Nr. 763/1992, auf ein
Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung ,,Reservefonds für
Familienbeihilfen'' im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie bestmöglich so anzulegen, dass darüber
bei Bedarf verfügt werden kann.
(10) Der Reservefonds für Familienbeihilfen ist von allen Abgaben
befreit.