§ 46. (1) Der Bund, mit Ausnahme der von ihm verwalteten
Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, hat den
Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den
Mutter-Kind-Paß-Bonus für seine Empfänger von Dienstbezügen sowie von
Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen. Der Bund
hat ferner den Aufwand an Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln zu
tragen für die Empfänger von Bezügen aus der Kriegsopferversorgung,
aus der Heeresversorgung und aus der Opferfürsorge.
(2) Die Länder und die Gemeinden, mit Ausnahme der von ihnen
verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und
Fonds, haben den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für
den Mutter-Kind-Paß-Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie
von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen; die
Gemeinden jedoch nur, wenn ihre Einwohnerzahl 2 000 übersteigt. Die
Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach dem Ergebnis der
jeweilig letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn
des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
(3) Die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16
Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) haben den Aufwand an
Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-Paß-Bonus für
ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und
Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen.