§ 50g. (1) Die §§ 4 Abs. 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 2, 13, 25, 26
Abs. 1, 39 Abs. 5 lit. b, 52 sowie § 2 Abs. 1 und 2 des Artikels II,
BGBl. Nr. 246/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
201/1996 treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
201/1996 folgenden Tag in Kraft.
(2)
§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996
tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996
folgenden Tag in Kraft. Soweit bestehende Staatsverträge die
Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig
in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis
völkerrechtlich anderes bestimmt ist.
(3) Die §§ 8 Abs. 8, 15 bis 21, 23, 24 und 30 sowie § 1 des
Artikels II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 246/1993
treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996
folgenden Tag außer Kraft.
(4) Abschnitt II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
297/1995 tritt mit 30. Juni 1996 nach Maßgabe folgender Bestimmungen
außer Kraft:
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1. | Für Kinder, die vor dem 1. Jänner 1997 geboren sind bzw. die vor
dem 1. Jänner 1997 das erste, zweite oder vierte Lebensjahr
vollenden, besteht nach den Voraussetzungen der bislang
geltenden Rechtsvorschriften noch Anspruch auf den ersten bzw.
zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe sowie die
Sonderzahlung, soweit der Anspruch im Jahr 1996 angefallen wäre. |
2. | Für Kinder, die vor dem 1. Jänner 1997 geboren sind, besteht
weiterhin Anspruch auf den zweiten Teil der Geburtenbeihilfe,
sofern die Voraussetzungen für den erhöhten ersten Teil der
Geburtenbeihilfe vorliegen. Die Auszahlung kann gemeinsam
erfolgen.
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3. | In bezug auf Kinder, die vor dem 1. Juli 1996 geboren werden,
sind die §§ 35a bis 35f weiter anzuwenden.
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4. | Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung
sind bis längstens 30. November 1997 zu stellen.
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(5) Abschnitt II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) Die §§ 30a Abs. 6 und 39d treten mit 31. August 1996 außer
Kraft. Ansprüche auf Refundierung des Beförderungsaufwandes nach
§ 39d können bis 31. Dezember 1996 geltend gemacht werden.
(7) Die §§ 2 Abs. 1 lit. b, aa, 2 Abs. 1 lit. h, 6 Abs. 2 lit. g,
30a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c, 30a Abs. 3 und 4, 30c Abs. 3,
30d Abs. 2, 30e Abs. 1 und 4, 30f Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, 30g
Abs. 1 und 3, 30h Abs. 2, 30j Abs. 1, 30k Abs. 1 und 3 sowie 51
Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996
treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(8) Die §§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz, lit. d, e und g, 5 Abs. 1,
6 Abs. 2 lit. a bis c, 6 Abs. 2 lit. f sowie 6 Abs. 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Oktober 1996 in
Kraft. Für eine Vollwaise ist § 2 Abs. 1 lit. b, aa in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ab 1. September 1996
anzuwenden.
(9) § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis neunter Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 ist letztmalig für das
Wintersemester 1996/1997 anzuwenden. Die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, bb in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind auf der Basis des
vorangegangenen Studienerfolgs erstmals für das Sommersemester 1997
maßgebend.
(10) Die §§ 39e, 46 sowie 51 Abs. 2 Z 6 und 7 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft;
in bezug auf die in § 46 genannten Gebietskörperschaften und
gemeinnützigen Krankenanstalten ist Abs. 4 Z 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.
(11) § 31g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996
tritt mit 1. August 1997 in Kraft.