Dokumentanzeige

§ 2 FSVG BGBl. I Nr. 5/2002, S. 23
Stichtag: 01. 01. 1999  
Sichttag: 11. 08. 2014
Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 5/2002, S. 23
12. FSVGNov
04. 01. 2002
11. 11. 1998
31. 12. 1999

Pflichtversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

1. 

die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;

2. 

die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind.

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.