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§ 5 FSVG BGBl. Nr. 680/1991
Stichtag: 01. 01. 1992  
Sichttag: 27. 12. 1991
Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 680/1991
7. FSVGNov
27. 12. 1991
01. 01. 1992

Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen

1. 

Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1, die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer angezeigt haben;

2. 

Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß oder als Hinterbliebene einen Versorgungsgenuß beziehen. (1.Nov., BGBl.Nr.533/1979, Art.I Z.2, Ü.Art.II Abs.1) - 1.1.1980; (7.Nov., BGBl.Nr.680/1991, Z.1) - 1.1.1992.