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§ 6 GSBG 1996 BGBl. I Nr. 100/2018, S. 2
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 2
SV-OG
22. 12. 2018
01. 01. 2020
31. 12. 2023

§ 6. (1) Die Geltendmachung der Beihilfe nach §§ 1 und 2 hat von den in §§ 1 und 2 genannten Unternehmern bzw. ihren Rechtsträgern für jeden Monat mit Erklärung zu erfolgen. Die Erklärungen sind bei der gemäß § 4 für die Einhebung und zwangsweise Einbringung zuständigen Stelle im Wege der Länder, des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger oder - soweit sie Beihilfen gemäß § 2 Abs. 2 betreffen und nicht Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden zuordenbar sind - des Österreichischen Roten Kreuzes einzureichen.

(2) In gleichem Wege ist, beginnend für das Jahr 2014, eine zusammenfassende Jahreserklärung bis zum Ende des Monats Juni des Folgejahres abzugeben.

(3) Wird die Beihilfe nachträglich für ein Jahr erklärt, für das keine Monatserklärungen eingebracht wurden, so kann die Erklärung im Wege der zusammenfassenden Jahreserklärung eingebracht werden.

(4) Der Anspruch auf Geltendmachung der Beihilfe verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Beihilfenanspruch entstanden ist.