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§ 10 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Familienversicherung

§ 10. (1) Die gemäß § 2 Pflichtversicherten und die gemäß § 8 Weiterversicherten können nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für ihre Ehegattin (ihren Ehegatten) eine Familienversicherung abschließen, sofern diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften selbst krankenversichert ist, und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß Pflichtversicherte gemäß § 2 und Weiterversicherte gemäß § 8 unter den im Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen eine Familienversicherung abschließen können für

a) 

Verwandte in auf- und absteigender Linie, ausgenommen Kinder (§ 83 Abs. 2), und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder mit dem Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades;

b) 

eine mit einem männlichen Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte weibliche Person, die seit mindestens zehn Monaten mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden ist.

Eine Familienversicherung gemäß lit. b kann nur für eine einzige Person abgeschlossen werden.

(3) Die Familienversicherung beginnt mit dem auf die Anmeldung nächstfolgenden Monatsersten. Wird jedoch eine Familienversicherung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung des Versicherungsträgers über den Eintritt der Pflichtversicherung angemeldet, so beginnt die Familienversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung. Tritt die rechtliche Voraussetzung für die Anmeldung zur Familienversicherung erst durch eine Eheschließung ein, so beginnt die Familienversicherung mit dem Tag der Eheschließung, wenn die Anmeldung innerhalb von vier Wochen nach der Eheschließung beim Versicherungsträger erstattet wird. Für das Ende der Familienversicherung gilt § 9 Abs. 3 entsprechend.