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§ 120 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Wartezeit

§ 120. (1) Der Anspruch auf jede der im § 112 Abs. 1 angeführten Leistungen ist, abgesehen von den im 2. Unterabschnitt festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des § 119 erfüllt ist.

(2) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes,

a) 

wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (§§ 175 und 176 bzw. 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist und der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit bei einem in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a, Z. 4 und § 19 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versicherten selbständig Erwerbstätigen eingetreten ist, oder

b) 

wenn der Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem vollendeten 24. Lebensjahr des Versicherten liegt und der Versicherte mindestens sechs Versicherungsmonate erworben hat, oder

c) 

wenn der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ist.

(3) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 113 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:

1. 

für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes 60 Versicherungsmonate, bei Personen, die erstmalig nach dem vollendeten 50. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1957 einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, 96 Versicherungsmonate; Beitragsmonate der Weiterversicherung zählen auf diese Wartezeit nur zur Hälfte;

2. 

für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters 180 Versicherungsmonate.

(4) Die gemäß Abs. 3 Z. 1 und 2 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß, unbeschadet der Bestimmungen des § 121,

a) 

im Falle des Abs. 3 Z. 1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate,

b) 

im Falle des Abs. 3 Z. 2 innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) liegen.