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§ 122 GSVG BGBl. Nr. 112/1986
Stichtag: 01. 01. 1986  
Sichttag: 05. 03. 1986
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 112/1986
10. GSVGNov
05. 03. 1986
01. 01. 1986

Bemessungsgrundlage

§ 122. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist der Betrag, der sich aus der Teilung der Summe der in die Bemessungszeit (Abs. 3) fallenden Beitragsgrundlagen nach Maßgabe des § 127 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit bildenden Versicherungsmonate ergibt. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.

(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen die letzten 120 Versicherungsmonate im Sinne des § 119 in Betracht, die vor dem Kalenderjahr liegen, in das der Bemessungszeitpunkt fällt. Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag (§ 113 Abs. 2).

(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs. 2 in Betracht kommenden Beitragsmonate und Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1.

(4) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 bleiben Beitragsmonate der Pflichtversicherung, deren Beitragsgrundlagen durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 161 dieses Bundesgesetzes sowie §§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und § 153 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) beeinflußt werden, außer Betracht, wenn es für den Versicherten günstiger ist. Das gleiche gilt für Beitragsmonate, die Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben.