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§ 123 GSVG BGBl. Nr. 295/1990
Stichtag: 01. 07. 1990  
Sichttag: 12. 06. 1990
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 295/1990
17. GSVGNov
12. 06. 1990
01. 07. 1990

Bemessungsgrundlage bei Vollendung des 50. Lebensjahres

§ 123. (1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 50. Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber günstiger ist, tritt anstelle der Bemessungsgrundlage gemäß § 122 oder § 122a nach Maßgabe des Abs. 5 die Bemessungsgrundlage bei Vollendung des 50. Lebensjahres.

(2) Die Bemessungsgrundlage bei Vollendung des 50. Lebensjahres ist unbeschadet Abs. 3 und 4 unter entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 1 und 4 wie folgt zu ermitteln:

1. 

Als Bemessungszeitpunkt gilt der Tag der Vollendung des 50. Lebensjahres des (der) Versicherten, wenn er auf einen 1. Jänner fällt, sonst der vor Vollendung des 50. Lebensjahres des (der) Versicherten liegende 1. Jänner;

2. 

für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen die letzten 120 Versicherungsmonate im Sinne des § 119 vor dem Bemessungszeitpunkt in Betracht;

3. 

die Bemessungszeit umfaßt die nach Z 2 in Betracht kommenden Beitragsmonate und Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1.

(3) Liegen innerhalb der letzten 120 Versicherungsmonate nach Abs. 2 Z 2 weniger als 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1, zum Bemessungszeitpunkt nach Abs. 2 Z 1 aber insgesamt mindestens 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1, gelten abweichend von Abs. 2 Z 2 und 3 als Bemessungszeit die letzten 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 vor dem Bemessungszeitpunkt nach Abs. 2 Z 1.

(4) Liegen zum Bemessungszeitpunkt nach Abs. 2 Z 1 insgesamt weniger als 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 vor,

1. 

gilt abweichend von Abs. 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt der nach Vollendung des 50. Lebensjahres des (der) Versicherten liegende 1. Jänner, an dem erstmalig 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 vorliegen;

2. 

gelten abweichend von Abs. 2 Z 2 und 3 als Bemessungszeit die letzten 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 vor dem Bemessungszeitpunkt nach Z 1.

(5) Die nach Abs. 2, 3 bzw. 4 ermittelte Bemessungsgrundlage ist nur auf den auf die Versicherungsmonate bis zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1) entfallenden Steigerungsbetrag und Leistungszuschlag anzuwenden.