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§ 130 GSVG BGBl. Nr. 157/1991
Stichtag: 01. 04. 1991  
Sichttag: 28. 03. 1991
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 157/1991
SRÄG 1991
28. 03. 1991
01. 04. 1991

Alterspension

§ 130. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist,

1. 

wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem noch nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist und die für den Versicherten (die Versicherte) in Betracht kommende weitere Anspruchsvoraussetzung gemäß Abs. 2 zutrifft;

2. 

solange der (die) Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem noch nach einem anderen Bundesgesetz begründende selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht bleibt jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die

a) 

als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 ausgeübt wird, sofern sie der (die) Versicherte nicht während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) überwiegend ausgeübt hat,

b) 

nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird - oder bei einem anderen Unternehmen, das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich dieses Dienstgebers befindet oder mit diesem in einer konzernartigen Verbindung steht -, bei dem sie während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) überwiegend ausgeübt worden ist,

c) 

nicht auf der Fortführung des unmittelbar vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) beruht bzw. die nicht auf einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beruht, die während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) ausgeübt worden ist.

Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung auf Grund eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der) Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.

(2) Weitere Voraussetzung für den Pensionsanspruch ist

a) 

bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten, daß am Stichtag (§ 113 Abs. 2) die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes erloschen ist oder die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 vorliegt;

b) 

bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, daß ihr Gesellschaftsverhältnis oder die Berechtigung der Gesellschaft zur Ausübung des Gewerbes am Stichtag (§ 113 Abs. 2) erloschen ist;

c) 

bei den gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 Pflichtversicherten, daß die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bzw. das Gesellschaftsverhältnis am Stichtag (§ 113 Abs. 2) erloschen ist;

d) 

bei den gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 bis 5 Pflichtversicherten, daß die die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 113 Abs. 2) eingestellt ist;

e) 

bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten, daß ihr Gesellschaftsverhältnis oder ihre Geschäftsführungsbefugnis oder die Berechtigung der Gesellschaft zur Ausübung des Gewerbes am Stichtag (§ 113 Abs. 2) erloschen ist.

(3) Besteht bis zur Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension bzw. auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, gebührt die Erwerbsunfähigkeitspension bzw. die in Betracht kommende vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension, und zwar in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß, sofern seit dem Stichtag für die Erwerbsunfähigkeitspension bzw. für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben wurden.

(4) Besteht bis zur Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension bzw. auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und hat der Versicherte während des Bezuges einer dieser Leistungen mindestens einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben, gebührt die Erwerbsunfähigkeitspension bzw. die in Betracht kommende vorzeitige Alterspension als Alterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.

(5) Ist in den Fällen der Abs. 3 und 4 ab dem Zeitpunkt, ab dem die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer als Alterspension gebührt, die Voraussetzung des § 131 Abs. 1 lit. e noch nicht erfüllt, ist diese Voraussetzung für die verbleibende Frist auch für die Alterspension bis zum Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, zu erfüllen.