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§ 130 GSVG BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026
Stichtag: 01. 01. 1988  
Sichttag: 23. 12. 1987
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026
13. GSVGNov
23. 12. 1987
01. 01. 1988

2. Unterabschnitt:
Besondere Bestimmungen

Alterspension

§ 130. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist, der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz noch nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist und die für den Versicherten in Betracht kommende weitere Anspruchsvoraussetzung gemäß Abs. 2 zutrifft. Eine Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung aufgrund eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der) Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.

(2) Weitere Voraussetzung für den Pensionsanspruch ist

a) 

bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten, daß am Stichtag (§ 113 Abs. 2) die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes erloschen ist;

b) 

bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, daß ihr Gesellschaftsverhältnis oder die Berechtigung der Gesellschaft zur Ausübung des Gewerbes am Stichtag (§ 113 Abs. 2) erloschen ist;

c) 

bei den gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 Pflichtversicherten, daß die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bzw. das Gesellschaftsverhältnis am Stichtag (§ 113 Abs. 2) erloschen ist;

d) 

bei den gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 bis 5 Pflichtversicherten, daß die die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 113 Abs. 2) eingestellt ist;

e) 

bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten, daß ihr Gesellschaftsverhältnis oder ihre Geschäftsführungsbefugnis oder die Berechtigung der Gesellschaft zur Ausübung des Gewerbes am Stichtag (§ 113 Abs. 2) erloschen ist.

(3) Besteht bis zur Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension bzw. auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, gebührt die Erwerbsunfähigkeitspension bzw. die in Betracht kommende vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension, und zwar in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß, sofern seit dem Stichtag für die Erwerbsunfähigkeitspension bzw. für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben wurden.

(4) Besteht bis zur Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension bzw. auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und hat der Versicherte während des Bezuges einer dieser Leistungen mindestens einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben, gebührt die Erwerbsunfähigkeitspension bzw. die in Betracht kommende vorzeitige Alterspension als Alterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.