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§ 131 GSVG BGBl. Nr. 336/1993
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 336/1993
19. GSVGNov
26. 05. 1993
01. 07. 1993
31. 12. 1995

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

§ 131. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

1. 

die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist,

2. 

am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben sind,

3. 

innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 bzw. Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind; fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 bzw. Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten, und

4. 

der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge.

(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruches nach Abs. 1 Z 4 ausschließt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.

(3) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abs. 2 in einem Kalenderjahr gegeben, war der Pensionsberechtigte aber in diesem Kalenderjahr nicht ständig selbständig oder unselbständig erwerbstätig oder hat der Pensionsberechtigte während der Zeit, in der die Pension weggefallen war, ein Erwerbseinkommen bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten dieses Kalenderjahres das nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, kann er beim Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen des Abs. 2 für das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich angewendet werden, wobei als monatlich gebührendes Erwerbseinkommen ein Zwölftel der Summe des Erwerbseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres anzunehmen ist. Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.

(4) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 139 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 143 zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß § 130 Abs. 1.