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§ 132 GSVG BGBl. Nr. 531/1979
Stichtag: 01. 01. 1986  
Sichttag: 05. 03. 1986
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 531/1979
2. GSVGNov
28. 12. 1979
01. 01. 1979

Erwerbsunfähigkeitspension

§ 132. (1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist und die für den Versicherten in Betracht kommende weitere Voraussetzung des § 130 Abs. 2 zutrifft.

(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn

1. 

durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;

2. 

er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs. 3 gilt;

3. 

er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und

4. 

er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs. 1 Z 2 entsprechend.