Erwerbsunfähigkeitspension
§ 132. (1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist und die für den Versicherten in Betracht kommende weitere Voraussetzung des
§ 130 Abs. 2 zutrifft.
(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn
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1. | durch diese Maßnahmen das im
§ 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;
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2. | er als erwerbsunfähig im Sinne des
§ 133 Abs. 3 gilt;
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3. | er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und
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4. | er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde. |
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Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt
§ 113 Abs. 1 Z 2 entsprechend. |