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§ 144 GSVG BGBl. Nr. 684/1978
Stichtag: 27. 05. 1993  
Sichttag: 26. 05. 1993
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 684/1978
SRÄG 1978
29. 12. 1978
01. 01. 1979
30. 06. 1993

Kinderzuschüsse

§ 144. (1) Zu der Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension gebührt für jedes Kind (§ 128) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß für ein im § 128 Abs. 1 Z. 5 bezeichnetes Kind gebührt für dieses Kind, wenn es gleichzeitig als Kind im Sinne des § 128 Abs. 1 Z 1, 23 oder 4 oder Abs. 2 gilt, aus diesen Gründen kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

(2) Der Kinderzuschuß gebührt im Ausmaß von 5 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage. Der Kinderzuschuß beträgt mindestens 154 S und höchstens 650 S monatlich. An die Stelle des Betrages von 154 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag.