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§ 148 GSVG BGBl. Nr. 485/1984
Stichtag: 01. 07. 1990  
Sichttag: 11. 12. 1990
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 485/1984
9. GSVGNov
07. 12. 1984
01. 01. 1985

Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen

§ 148. Alle Hinterbliebenenpensionen (§§ 145 Abs. 1 und 147) zusammen dürfen nicht höher sein als die um 10 v. H. ihres Betrages erhöhte Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension, auf die der (die) Versicherte bei seinem (ihrem) Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen; allfällige Hilflosenzuschüsse haben hiebei außer Ansatz zu bleiben. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei sind Witwen(Witwer)pensionen gemäß § 136 Abs. 4 und § 145 Abs. 3 nicht zu berücksichtigen; diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten Witwen(Witwer)pension nach § 136 Abs. 1 nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.