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§ 148 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen

§ 148. Alle Hinterbliebenenpensionen (§§ 145 Abs. 1 und 147) zusammen dürfen nicht höher sein als die um 10 v. H. ihres Betrages erhöhte Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen; die Zuschläge gemäß § 139 Abs. 5 und § 145 Abs. 4 sowie allfällige Hilflosenzuschüsse haben hiebei außer Ansatz zu bleiben. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen, und zwar bei der Witwen(Witwer)pension sowohl der als Grundbetrag als auch der als Steigerungsbetrag geltende Betrag, verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei sind Witwenpensionen gemäß § 136 Abs. 4 und § 145 Abs. 3 (eine Witwerpension gemäß § 137 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen; diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten Witwenpension gemäß § 136 Abs. 1 (Witwerpension gemäß § 137 Abs. 1) nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes hinsichtlich des Grundbetrages und des als Steigerungsbetrag geltenden Betrages verhältnismäßig zu kürzen.