Beitragssatz
§ 14f. (1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten
1.
gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 8,6%,
2.
gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 8,6%, in allen übrigen Fällen 6,3% und
3.
gemäß § 14a Abs 2 als Beitrag 6,3%
der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist § 27a anzuwenden.