Fälligkeit des Überweisungsbetrages
§ 173. Der Überweisungsbetrag nach
§ 172 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteteter Flüssigmachung (Anm.: richtig: „verspäteter Flüssigmachung“) ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger einlangt, geltenden
Aufwertungsfaktor nach
§ 47 aufzuwerten.