ABSCHNITT II
Verwaltungskörper
Arten der Verwaltungskörper
§ 196. (1) Die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers sind:
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1. | die Hauptversammlung;
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2. | der Vorstand;
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3. | der Überwachungsausschuß;
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4. | der Pensionsausschuß sowie der Rehabilitationsausschuß bzw., wenn gemäß Abs. 2 mehrere Pensionsausschüsse errichtet werden, die Pensionsausschüsse;
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5. | die Landesstellenausschüsse.
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(2) Am Sitz des Versicherungsträgers ist für das gesamte Gebiet der Republik Österreich ein Pensionsausschuß zu errichten. Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß nach Bedarf auch mehrere Pensionsausschüsse am Sitz des Versicherungsträgers für das gesamte Gebiet der Republik Österreich errichtet werden.
(3) Am Sitz des Versicherungsträgers ist für das gesamte Gebiet der Republik Österreich ein Rehabilitationsausschuß zu errichten.