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§ 219 GSVG BGBl. Nr. 750/1988
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 26. 05. 1993
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 750/1988
15. GSVGNov
30. 12. 1988
01. 01. 1988

Genehmigung der Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 219. Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen - nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für einen Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes (§ 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) verbunden ist.