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§ 225 GSVG BGBl. Nr. 21/1994
Stichtag: 01. 01. 1994  
Sichttag: 11. 01. 1994
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 21/1994
20. GSVGNov
11. 01. 1994
01. 01. 1994

ABSCHNITT VI
Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen

Satzung

§ 225. (1) Die Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit des Versicherungsträgers zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:

1. 

über Rechte und Pflichten der Versicherten (Anspruchsberechtigten) sowie der Beitragsschuldner;

2. 

über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte;

3. 

über die in regelmäßigen Abständen abzuhaltenden Informationsveranstaltungen, zu der Versicherte einzuladen sind;

4. 

über die Zahl der Mitglieder des Beirates und deren Bestellung;

5. 

über die Teilnahme des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters des Beirates an den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme.

(2) Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann vorgesehen werden, daß Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem Versicherungsträger drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines dem Versicherungsträger entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung des Obmannes des Versicherungsträgers zu regeln sind, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind im Einvernehmen mit den Stellvertretern des Obmannes zu treffen, bei ihrer Abwesenheit oder ihrer Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. Der Obmann hat in derartigen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.