ABSCHNITT VI
Satzung und Krankenordnung
Satzung
§ 225. (1) Die Satzung hat auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, soweit dies nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit des Versicherungsträgers zu regeln und insbesondere Bestimmungen über Nachstehendes zu enthalten:
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1. | über die Vertretung des Versicherungsträgers nach außen;
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2. | über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte;
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3. | über die Geschäftsführung der Verwaltungskörper.
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(2) Die Satzung kann bestimmen, daß Außenstellen des Büros errichtet werden, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist. Die Satzung hat in diesem Falle auch den Aufgabenkreis und die Sprengel dieser Außenstellen festzusetzen. Die Satzung kann überdies, wenn es vom Standpunkt der Verwaltungsökonomie gerechtfertigt erscheint, auch die Errichtung ständiger Ausschüsse vorsehen; sie hat hiebei auch den Wirkungskreis, die Geschäftsführung und die Beschlußfassung eines jeden derartigen Ausschusses zu bestimmen.