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§ 29 GSVG BGBl. Nr. 412/1996
Stichtag: 01. 08. 1996  
Sichttag: 20. 08. 1996
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 412/1996
21. GSVGNov
20. 08. 1996
01. 08. 1996

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten

§ 29. (1) Von jeder an eine der im § 3 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen ist ein Betrag von 3,75 vH einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

(2) Als Beitrag für die Pensionisten hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 265 vH der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge, soweit diese Beträge nicht von gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherten Pensionisten einbehalten werden, an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.