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§ 33 GSVG BGBl. Nr. 531/1979
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 531/1979
2. GSVGNov
28. 12. 1979
01. 01. 1980
31. 12. 1980

Beiträge zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung

§ 33. (1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherten in der Pensionsversicherung ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, in den Fällen des § 12 Abs. 2 letzter Satz die sich aus § 127a dieses Bundesgesetzes bzw. die sich aus § 118a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergebende Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen.

(2) Der gemäß Abs. 1 anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, für das die Beiträge entrichtet werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, aus dem die gemäß Abs. 1 heranzuziehende Beitragsgrundlage stammt.

(3) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der gemäß Abs. 1 und 2 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5 Z 2) zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der gemäß Abs. 1 und 2 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das gemäß Abs. 1 und 2 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

(4) § 30 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an Stelle der in lit. b genannten Mindestbeitragsgrundlage ein Betrag im Ausmaß von 30. v.H. der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 Z 2 tritt.

(5) Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres ergibt, jedoch höchstens bis zu dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Schilling zu runden.

(6) Die Weiterversicherten haben einen Beitrag zu entrichten, der mit dem Doppelten des für Pflichtversicherte geltenden Beitragshundertsatzes zu bemessen ist.

(7) Für die Höherversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf sechs Siebentel der doppelten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 Abs. 3 nicht übersteigen.

(8) Die Beiträge gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Versicherten selbst zu tragen. Die Beiträge zur Weiterversicherung sind zu Beginn eines jeden Kalendermonates fällig. Die Beiträge zur Höherversicherung sind gleichzeitig mit jenen Beiträgen fällig, zu denen sie hinzutreten, sofern nicht eine andere Vereinbarung mit dem Versicherungsträger zustande kommt.