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§ 4 GSVG BGBl. Nr. 485/1984
Stichtag: 01. 01. 1985  
Sichttag: 07. 12. 1984
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 485/1984
9. GSVGNov
07. 12. 1984
01. 01. 1985

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

1. 

Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens;

2. 

Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.

(2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:

1. 

fortbetriebsberechtigte Kinder, denen gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten des verstorbenen Gewerbeinhabers das Fortbetriebsrecht zusteht;

2. 

Aufgehoben.

3. 

Personen, die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

a) 

in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder

b) 

Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht oder die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 Z 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zutreffen;

c) 

auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder

d) 

Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. 

Personen, die nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, oder die Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers besitzen;

5. 

Personen, die gemäß § 68 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder gemäß § 47 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, als Empfänger einer Zusatzrente, einer Witwenbeihilfe oder einer Elternrente (§§ 35, 36, 44 und 45 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. §§ 33, 35 und 43 des Heeresversorgungsgesetzes) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;

6. 

die Bezieher einer Pension im Sinne des § 3 Abs. 1, wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit - bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen - zurückgeht, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 1 begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieser Bestimmung begründet hätte.

(3) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind überdies ausgenommen:

1. 

Verpächter von Betrieben, wenn die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung oder Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit beruht, für die Dauer der Verpachtung;

2. 

Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die auf Grund einer solchen Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer der Pflichtversicherung;

3. 

Personen, welche die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, sofern die Fortsetzung des Betriebes dem Betriebsnachfolger von der zuständigen Behörde gestattet wird;

4. 

Personen, die gemäß Z. 2 von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes ausgenommen waren, für die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes.