Dokumentanzeige

§ 60 GSVG BGBl. Nr. 112/1986
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 112/1986
10. GSVGNov
05. 03. 1986
01. 01. 1986
31. 12. 1988

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches mit Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht begründenden Erwerbstätigkeit

§ 60. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs. 3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs. 2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 3 306 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7 231 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 3 306 S und 7 231 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.

(2) Ist Abs. 1 auf einen Anspruch auf

a) 

Witwen(Witwer)pension anzuwenden,

b) 

Erwerbsunfähigkeitspension anzuwenden und wird das Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, zu deren Ausübung der Versicherte durch Maßnahmen der Rehabilitation (§ 157 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes bzw. §§ 198 Abs. 1 und 300 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 149 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) befähigt wurde oder aufgrund deren der Versicherte während des Anspruches auf diese Pension, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat,

so ruhen 40 vH der Witwen(Witwer)pension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 6 156 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 10 585 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 6 156 S und 10 585 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge. Die Voraussetzung des Vorliegens von 36 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung entfällt, sofern der Versicherte Beitragsmonate der Pflichtversicherung erwirbt und ihm in dieser Zeit ein Freibetrag aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 65 vH nach § 106 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, gebührt.

(3) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt bei einer gleichzeitig ausgeübten

a) 

unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

b) 

selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 149 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, bezeichneten Bezüge.

(4) Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich, sind vom Erwerbseinkommen für jedes Kind, für das Anspruch auf eine Beihilfe besteht, 1 585 S im voraus abzusetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.

(5) Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug Krankengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Anspruches auf Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege der Pensionsanspruch in der bisherigen Höhe weiter; hiebei ist die Verwirkung (§ 88 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder Versagung (§ 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) des Krankengeldanspruches dem Krankengeldanspruch gleichzuhalten. Der Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gleichzustellen.

(6) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Abs. 1 bzw. 2 nicht während eines ganzen Kalenderjahres gegeben, weil

a) 

der Pensionsberechtigte nicht während des ganzen Jahres Anspruch auf Pension hatte oder

b) 

nicht ständig erwerbstätig war oder

c) 

hat der Pensionsberechtigte während der Zeit, in der er Anspruch auf Pension hatte, ein Erwerbseinkommen (Abs. 3) erzielt, das in den einzelnen Kalendermonaten nicht gleich hoch war,

kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen der Abs. 1 bzw. 2 für das vorangegangene Kalenderjahr oder den Teil desselben, für den ein Pensionsanspruch bestand, neuerlich angewendet werden, in den Fällen der lit. b und c, sofern das erzielte Erwerbseinkommen während des ganzen Kalenderjahres das Zwölffache des nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommenden Monatseinkommens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat; als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen ist dabei das im Durchschnitt auf die Monate, in denen Pensionsanspruch bestand, entfallende Erwerbseinkommen anzunehmen. Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten monatlichen Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.

(7) Mehrere Pensionsansprüche sind zu einer Einheit zusammenzufassen. Kämen für die Ermittlung des Ruhensbetrages sowohl die im Abs. 1 als auch die im Abs. 2 genannten Grenzbeträge in Betracht, so sind die im Abs. 1 genannten Grenzbeträge maßgebend. Der Ruhensbetrag ist auf mehrere beteiligte Pensionsansprüche nach deren Höhe aufzuteilen.