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§ 61a GSVG BGBl. Nr. 677/1991
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 26. 05. 1993
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 677/1991
18. GSVGNov
27. 12. 1991
01. 01. 1992

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung

§ 61a. (1) Fällt während der ersten drei Tage einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, oder während der Dauer des Anspruches auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ein Pensionsanspruch nach diesem Bundesgesetz aus eigener Pensionsversicherung des Versicherten an oder lebt eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters wieder auf, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn die Pension während der Dauer der Verwirkung (§ 88 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder Versagung (§ 142 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) des Krankengeldanspruches anfällt oder wiederauflebt.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn nach Anfall eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung aus davorliegenden Versicherungszeiten ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 122 Abs. 1 lit. b oder § 122 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsteht.