Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen
§ 62. (1) Bei der Anwendung des
§ 61a sind die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (§ 140), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für
Höherversicherung (§ 141) und die Kinderzuschüsse (§ 144) heranzuziehen.
(2) Bei der Anwendung des § 61a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß
§ 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.
(3) Aufgehoben.