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§ 62 GSVG BGBl. Nr. 336/1993
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 336/1993
19. GSVGNov
26. 05. 1993
01. 07. 1993
31. 12. 1999

Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen

§ 62. (1) Bei der Anwendung des § 61a sind die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (§ 140), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 141) und die Kinderzuschüsse (§ 144) heranzuziehen.

(2) Bei der Anwendung des § 61a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

(3) Aufgehoben.