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§ 62 GSVG BGBl. Nr. 205/1985
Stichtag: 01. 01. 1986  
Sichttag: 05. 03. 1986
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 205/1985
SVÄG 1985
24. 05. 1985
01. 01. 1985

Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen

§ 62. (1) Bei der Anwendung des § 60 sind, soweit dort nichts anderes bestimmt wird, die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (§ 139 Abs. 3) und dem Kinderzuschlag (§ 140), jedoch ohne den Hilflosenzuschuß (§ 74), die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 141) und die Kinderzuschüsse (§ 144) heranzuziehen. Bei der Anwendung des § 61a sind die Pensionen mit dem Hilflosenzuschuß (§ 74), dem Zurechnungszuschlag (§ 139 Abs. 3) und dem Kinderzuschlag (§ 140), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 141) und die Kinderzuschüsse (§ 144) heranzuziehen. Bei der Anwendung des § 61 erfaßt das Ruhen auch die Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 141).

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge § 61, § 61a und § 60 anzuwenden; bei der Anwendung des § 61a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

(3) Auf Höherversicherungspensionen gemäß § 141 Abs. 2 sind die Bestimmungen der §§ 60, 61 und 61a nicht anzuwenden.