Leistungen
§ 79. (1) Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:
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1. | Zur Früherkennung von Krankheiten Jugendlichenuntersuchungen und Gesundenuntersuchungen (§§ 88 und
89);
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2. | aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Leistungen zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit (§§ 90 bis 99);
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3. | aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen (§ 102);
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4. | aus dem Versicherungsfall des Todes: Bestattungskostenbeitrag
(§ 104). |
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Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit und der Mutterschaft sind auch die notwendigen Reise(Fahrt)-
und Transportkosten (§ 103) zu gewähren.
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(2) Bei Bestand einer Zusatzversicherung (§ 9) sind Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der
§§ 105 bis 110 zu gewähren.
(3) Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (§§ 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) handelt.