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§ 96 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1983  
Sichttag: 30. 12. 1982
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Kostentragung und Kostenersatz an Versicherte bei Anstaltspflege

§ 96. (1) Anstaltspflege ist in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt zu gewähren.

(2) Für Versicherte, die ärztliche Hilfe nur in Form von Geldleistungen gemäß § 85 Abs. 2 lit. c erhalten, kann die Satzung bestimmen, daß im Falle der Wahl einer Krankenanstalt ohne allgemeine Gebührenklasse oder der Wahl einer höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) folgende Leistungen gewährt werden:

a) 

Pflegegebührenersätze in Höhe der Pflegebühren für Selbstzahler der allgemeinen Gebührenklasse der vom Versicherten gewählten Krankenanstalt oder, falls diese keine allgemeine Gebührenklasse führt, der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt, die eine solche Gebührenklasse führt, und

b) 

Kostenersätze für Operationen und Sondergebühren in sinngemäßer Anwendung der für die ärztliche Hilfe (§ 91) und Heilmittel (§ 92) geltenden Bestimmungen nach einem Vergütungstarif, der einen Bestandteil der Satzung darstellt. Im Vergütungstarif können auch Pauschalsätze festgelegt werden.

Diese Leistungen dürfen 80 v. H. der in Rechnung gestellten Beträge nicht überschreiten.