Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden
§ 97.
(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen des
§ 148 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.