§ 10. Bei Streit über den Anspruch auf
Insolvenz-Entgelt oder einen Vorschuß auf dieses sind die Bestimmungen des
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der
IEF-Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den
§ 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.