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§ 10 IESG BGBl. I Nr. 82/2008, S. 10
Stichtag: 01. 08. 2009  
Sichttag: 18. 08. 2009
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 82/2008, S. 10
JuniNov 82/2008
26. 06. 2008
01. 07. 2008

 

§ 10. Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt oder einen Vorschuß auf dieses sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.