Pfändung, Verpfändung und Übertragung
§ 8. (1) Die
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche auf
Insolvenz-Entgelt übertragen, verpfändet und gepfändet werden können.
(2) Im Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-Entgelt-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der nach
§ 5 Abs. 1 bis
3 zuständigen Geschäftsstelle als anweisende Stelle im Sinne des
§ 295 der Exekutionsordnung zuzustellen.