Mehrlingsgeburten
§ 3a. (1) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH des Betrages gemäß
§ 3 Abs. 1.
(2) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind- Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind gemäß Abs. 1 ab dem 21. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.