Ruhen
§ 6. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht,
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1. | sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß
§ 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 oder gleichartige Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften oder ein Anspruch auf Wochengeld gemäß
§ 102a GSVG oder
§ 98 BSVG besteht, in der Höhe des Wochengeldes oder |
2. | während eines Auslandsaufenthaltes eines Leistungsbeziehers gem.
§ 2 Abs. 2, soweit er drei Monate übersteigt. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ruht nicht, sofern ein Anspruch gemäß Z 1 anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht. |
(2) Abs. 1 Z 2 findet keine Anwendung, soweit der Krankenversicherungsträger auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partnerschaftlichen Gründen, nachsieht.