Einschleifregelung
§ 8a. Übersteigt der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß
§ 8 den Grenzbetrag nach
§ 2 Abs. 1 Z 3 bzw.
§ 9 Abs. 3 bzw.
§ 12, so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld bzw. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag.