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§ 9 KBGG BGBl. I Nr. 103/2001, S. 1551
Stichtag: 01. 01. 2002  
Sichttag: 07. 08. 2001
Kinderbetreuungsgeldgesetz
BGBl. I Nr. 103/2001, S. 1551
KBGG StF
07. 08. 2001
01. 01. 2002

Abschnitt 3

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Anspruch auf Zuschuss

§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

1. 

alleinstehende Elternteile ( § 11),

2. 

verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,

3. 

nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und

4. 

Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, sofern sie verheiratet sind, nach Maßgabe der §§ 12 und 13.

(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 3 997 € übersteigt.