Dauer des Anspruches
§ 11. (1) Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt ist, im Höchstausmaß von 549 Tagen gewährt.
(2) Die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 verlängert sich bis zu einem
Höchstausmaß von 731 Tagen, wenn
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1. |
der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzgeld in
Anspruch nimmt oder genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;
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2. | der zweite Elternteil durch Unterbringung in Anstaltspflege,
schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu
betreuen;
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3. | der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen,
geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist,
das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
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(3)
Das Höchstausmaß nach den Abs. 1 und 2 erhöht sich für
Ansprüche auf Grund von Geburten ab 1. Juli 2000 um 365 Tage. Vom
Höchstausmaß sind die Tage vom Tag der Geburt des Kindes bis zum Tag
vor Beginn des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis
3 oder
Abs. 2
Z 1 bis 3 und
Abs. 4 abzuziehen. Wird ein vor dem 1. Juli 2000
geborenes Kind im zweiten Lebensjahr an Kindes Statt angenommen oder
in Pflege genommen, sind 365 Tage abzuziehen; wird ein ab dem
1. Juli 2000 geborenes Kind im dritten Lebensjahr an Kindes Statt
angenommen oder in Pflege genommen, sind 730 Tage abzuziehen.
Dadurch ergibt sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen
bestimmten Elternteil und für beide Elternteile (Karenzgeldkonto).
(4) Von der höchstmöglichen Bezugsdauer gemäß Abs. 3 können bis zu
183 Tage für den Verbrauch nach Vollendung des dritten Lebensjahres
des Kindes aufgespart und im Zeitraum bis zum Ablauf des siebenten
Lebensjahres des Kindes und darüber hinaus bis drei Monate nach
Schuleintritt des Kindes in Anspruch genommen werden. Wird ein vor
dem 1. Juli 2000 geborenes Kind nach Ablauf des zweiten
Lebensjahres, ein ab dem 1. Juli 2000 geborenes Kind nach Ablauf des
dritten Lebensjahres, jedenfalls jedoch vor Ablauf des siebenten
Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt angenommen oder in Pflege
genommen, endet der Anspruch auf Karenzgeld sechs Monate nach der
Adoption oder Übernahme in Pflege.
(5) Das Karenzgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens drei
Monaten, nach Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes von
mindestens einem Monat, beansprucht werden. Die
Anspruchsberechtigung für die Dauer der Verhinderung des anderen
Elternteils gemäß § 6 und der Verbrauch eines kürzeren
Restanspruches werden dadurch nicht berührt.
(6) ) Für jeden Tag des vollen Karenzgeldbezuges durch einen
Elternteil ist vom Karenzgeldkonto (Abs. 3) ein voller Tag, für
jeden Tag des Karenzgeldbezuges bei Teilzeitbeschäftigung durch
einen Elternteil ein halber Tag abzubuchen. Bei gleichzeitiger
Inanspruchnahme des Karenzgeldes ist jeweils für jeden Elternteil
der entsprechende Anteil an Tagen abzubuchen. Für jeden Tag des
Ruhens des Karenzgeldes gemäß § 9 ist bei vollem Karenzgeldbezug ein
voller und bei Karenzgeldbezug bei Teilzeitbeschäftigung ein halber
Tag abzubuchen; dies gilt jedoch nicht, wenn ein Elternteil wegen
der Verhinderung des anderen Elternteils Karenzgeld bezieht. Bei
Ruhen des Karenzgeldes wegen des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld
gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 7 sind keine weiteren Tage vom Karenzgeldkonto
abzubuchen, wenn eine Abbuchung bereits wegen des Bezuges von
Karenzgeld durch den anderen Elternteil oder des Ruhens des Bezuges
des anderen Elternteils erfolgt oder nicht mehr als 183 Tage
vorhanden sind.
Eine Abbuchung hat auch zu erfolgen, wenn der Bezug einer Leistung zwar widerrufen, jedoch nicht rückgefordert wird.
(7) Bei einem neuen Anspruch auf Karenzgeld für ein weiteres Kind
erhöht sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen Elternteil
gemäß Abs. 3 um Restansprüche auf Karenzgeld für ältere Kinder im
Ausmaß von jeweils höchstens 183 Tagen.