Abschnitt 4
Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe
Anspruch auf Zuschuß
§ 15. (1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur
Teilzeitbeihilfe haben
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1. | alleinstehende Elternteile (
§ 16),
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2. | verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des
§ 17,
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3. | nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des
§ 18
und
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4. | Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein
Kind an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach
Maßgabe des
§ 17 Abs. 3.
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(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß
Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige
Mütter nach diesem Bundesgesetz oder Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG
oder nach dem GSVG zuerkannt worden ist.
(3)
Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis
31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass vom Anspruch auf
Zuschuss ausgeschlossen ist, wer ein Einkommen gemäß § 8 KBGG
erzielt, das den Grenzbetrag gemäß
§ 9 Abs. 3 KBGG übersteigt.