Datenübermittlung
§ 26. Die österreichische Gesundheitskasse und die für die Gewährung des
Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG
zuständigen Träger der Krankenversicherung haben den Finanzämtern die
Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses
Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.