Rückforderung
§ 39. (1)
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder
Berichtigung einer Leistung ist der Leistungsbezieher zum Ersatz des
unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch
unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen
herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung
nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht
auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei
deren Vorliegen gemäß § 2 Abs. 2 kein Anspruch besteht. Der
Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum
Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne
dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten
Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung
nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf
jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht
übersteigen.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr obliegende Anzeige
vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen oder falsche Angaben
gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann
sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß den Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben
wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen bis zur Hälfte
derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch
entsprechend.
(5) Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung
der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
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1. | die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in
Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen; |
2. | die Rückforderung stunden;
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3. | auf die Rückforderung verzichten. |
(6) Anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen sind
Ratenzahlungen zu gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in
einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners
festzusetzen.
(7) Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen
gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen werden.
(8) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen
einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Karenzgeld oder
Teilzeitbeihilfe oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für
Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab der
Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch den
Krankenversicherungsträger, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid
über eine Rückforderung von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach
Ablauf von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft,
wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde.