Einkommen
§ 40.(1)
Bei der Feststellung des Einkommens nach diesem
Bundesgesetz ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl.
Nr. 400, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem
Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem
festen Satz des
§ 67 EStG 1988 zu versteuern sind, bleiben außer
Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß
§ 13j des
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes 1972 (BUAG), BGBl. Nr.
414, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs-
und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge
hinzuzurechnen:
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1. | steuerfreie Bezüge gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis
e,
Z 4
lit. a und lit. e,
Z 5 lit. a,
c und
d,
Z 8 bis
12, Z 15
lit. a, Z 15 lit. b,
Z 22 bis
24 und
§ 112 Z 1 EStG 1988; |
2. | die Beträge gemäß den
§§ 10,
10a,
12,
18 Abs. 1 Z 4 sowie
Abs. 6 und
7,
24 Abs. 4,
27 Abs. 3,
31 Abs. 3,
36,
41 Abs. 3
sowie
112 Z 5,
Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der
Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden; |
3. | Sonderunterstützungen nach dem
SUG und die besondere
Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.
Nr. 455.
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(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 4 vH des Einheitswertes
als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen
selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung
ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach
Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte
um 10 vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
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1. | bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch
die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das
Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz
bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf
Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden
Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter
Nachweise;
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2. | bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage
einer aktuellen Lohnbestätigung;
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3. | bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage
des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
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4. | bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der
bezugsliquidierenden Stelle. |
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge
gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender
selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden
Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger
Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in
denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des
Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das
Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch
Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen
Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben
Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der
Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt,
zu ermitteln.