Abschnitt 9
Krankenversicherung
Krankenversicherung der Leistungsbezieher
§ 43. (1) Die Bezieher von Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe nach
diesem Bundesgesetz sind in der Krankenversicherung nach dem ASVG
teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die
Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich
aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
(2) Bezieher, die den Bezug von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe
nach Vollendung des ersten oder während des zweiten Lebensjahres des
Kindes beendet (unterbrochen) haben, sind darüber hinaus für
insgesamt längstens sechs Monate für jene Zeiträume, in denen keine
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
vorliegt, gemäß Abs. 1 teilversichert, wenn sie dies für Zeiträume
bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes binnen neun
Monaten nach Ende des Bezuges und für spätere Zeiträume eines
Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutter- oder Elternschaft binnen drei
Monaten nach Ende des jeweiligen Karenzurlaubes bei der zuständigen
Gebietskrankenkasse (§ 34 Abs. 1) beantragen.
§ 11 Abs. 3 lit. a und
§ 53 Abs. 3 lit. c ASVG sind in einem solchen Fall nicht anzuwenden.
Einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
steht eine Erwerbstätigkeit im Ausland gleich, die, würde sie im
Inland ausgeübt werden, eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung begründet.
(3) Für Bedienstete des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 B-KUVG gilt
abweichend von Abs. 1, daß diese in der Krankenversicherung nach dem
B-KUVG teilversichert sind; auf diese Teilversicherung sind die
Bestimmungen d
es B-KUVG anzuwenden, soweit sich aus den folgenden
Bestimmungen nicht anderes ergibt. Abs. 2 ist für diesen
Personenkreis mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag bei der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu stellen ist. Die
Gebietskrankenkassen haben die für die Teilversicherten nach dem
B-KUVG einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge an die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter abzuführen.