Anspruch des Vaters
§ 5. Anspruch auf Karenzgeld hat ein Mann, dessen Kind
(Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen von einer allfälligen Pflege in
einer Krankenanstalt, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und von
ihm selbst betreut wird, wenn er
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1. |
die Anwartschaft
(§ 3) erfüllt und
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a) | sich aus Anlaß der Elternschaft in einem Karenzurlaub
befindet oder
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b) | als Mutter auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-,
Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses einen Anspruch auf
Wochengeld erworben hätte oder
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c) | als Mutter während der Schutzfrist gemäß den
§§ 3 und
5 des
Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, keinen
Anspruch auf Wochengeld erworben hätte, weil die
diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften
einen solchen Anspruch nicht vorsehen oder
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2. | Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld bezieht oder
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3. | binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen
nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach
diesem Bundesgesetz als Mutter einen Anspruch auf Wochengeld
erworben hätte oder
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4. | während des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder
Karenzgeld oder binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges
von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der
Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ein Kind an Kindes
Statt angenommen oder in Pflege genommen hat.
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(2) In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die Mutter (§ 2
Abs. 1), wenn auch sie Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld nach bundes-
oder landesgesetzlichen Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach
diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, hat,
auf die vorrangige (alleinige) Inanspruchnahme zur Gänze oder für
einen bestimmten Zeitraum verzichtet hat und daß keine
Ausschließungsgründe gemäß
§ 2 Abs. 2 bis 6 vorliegen.