Vorauszahlung des Leistungsaufwandes
§ 51. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der
Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen der
Österreichischen Gesundheitskasse für die Leistungen und die Beiträge zur
Krankenversicherung monatlich auf der Grundlage der entsprechenden
Aufwendungen im vorletzten Monat zu bevorschussen. Die Endabrechnung
ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.