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§ 51 KGG BGBl. I Nr. 100/2018, S. 2
Karenzgeldgesetz
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 2
SV-OG
22. 12. 2018
01. 01. 2020

Vorauszahlung des Leistungsaufwandes

§ 51. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen der Österreichischen Gesundheitskasse für die Leistungen und die Beiträge zur Krankenversicherung monatlich auf der Grundlage der entsprechenden Aufwendungen im vorletzten Monat zu bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.